Wenn
euch irgendein Reifenhändler oder eine Werkstatt (wie mir auch) erzählt,
dass das
Flicken von Autoreifen verboten sei, so ist das schlichtweg falsch.
Manchmal wird auch
behauptet dass das Flicken von Hochgeschwindigkeitsreifen verboten sei.
Im §36 der StVZO standen früher einmal unter Absatz 5 folgendes: |
|
|
|
5. |
|
Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muss fachgerecht durchgeführt sein. |
|
|
|
5.1 |
|
Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel
reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen
durch Warmvulkanisation instand gesetzt werden. |
|
|
|
5.2 |
|
Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei
Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der
Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muss der Stichkanal ausgefüllt
und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen
sein. |
|
|
|
5.2.2 |
|
Nagelstichverletzungen
an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte
Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instand gesetzt sein. |
|
|
|
5.3 |
|
Das
Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig. |
|
|
|
5.4 |
|
Abdichtungen
mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen. |
|
|
|
Der Absatz 5 wurde aber im März 2001 durch folgende Richtlinie (kein Gesetz !)
ersetzt:
"Richtlinie für die Instandsetzung von
Luftreifen" vom BMVBS.
Zu bestellen für 2,20€ beim
Verkehrsblatt-Verlag (Blatt: B 3620)
In dieser Richtlinie gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Geschwindigkeitsindexes
der Reifen. Es dürfen nur Beschädigungen bis maximal 6mm
Schadensausdehnung im
Laufflächenbereich instand gesetzt werden. Reparaturverbot wenn der
Reifen mittels
Pannenhilfsmittel behandelt wurde. Außerdem ist folgendes zu
beachten:
§3.2 „Die Informationen des Reifenherstellers zur Reifeninstandsetzung
sind dabei zu beachten.“ |